Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.12.2004

Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2004 - VII ZR 394/02   

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BGH, 25.11.2004 - VII ZR 394/02 (https://dejure.org/2004,1860)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2004 - VII ZR 394/02 (https://dejure.org/2004,1860)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02 (https://dejure.org/2004,1860)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abweisung einer Klage als unbegründet bei Fehlen von die Abweisung der Klage rechtfertigenden Feststellungen; Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages; Zulässigkeit der Abrechnung eines Vertrages als bis zur Beendigung nicht erbracht

  • Judicialis

    VOB/B § 14 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 14 Nr. 1
    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnung nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags bei nur geringfügig erbrachten Teilleistungen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Eine Abschlussrechnung ohne die Geltendmachung eigener Leistungen gilt immer als überprüfbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • baublatt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Bauvertrag: Abrechnung Pauschalvertrag (RA Prof. Wolfgang Heiermann; Deutsches Baublatt 2/2005, S. 31)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abrechnung eines beendeten Pauschalpreisvertrages bei geringfügig erbrachten Teilleistungen (IBR 2005, 75)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 325
  • MDR 2005, 501
  • NZBau 2005, 147
  • DB 2005, 1057 (Ls.)
  • BauR 2005, 385
  • ZfBR 2005, 252
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.01.2015 - VII ZR 6/14

    Bestellerkündigung eines Werkvertrags über Internet-Dienstleistungen: Berechnung

    Zutreffend und ebenfalls nicht mehr angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Vertrag so abrechnen durfte, als hätte sie bis zur Beendigung des Vertrags keine Leistung erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02, BauR 2005, 385, 386 = NZBau 2005, 147).
  • OLG Celle, 13.05.2020 - 14 U 71/19

    Wirksamkeit einer mündlich geschlossenen Honorarvereinbarung; Rechtsfolgen der

    Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02 -, juris).

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2004, VII ZR 394/02, ist ausgeführt, eine solche Abrechnung trotz Erbringung von Leistungen sei "jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden ist" (BGH, a.a.O., Rn. 18, juris).

  • BGH, 25.08.2016 - VII ZR 193/13

    Werklohnklage nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag: Erforderlichkeit des

    Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753, 1754, juris Rn. 9 = NZBau 2006, 637; Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02, BauR 2005, 385, 386, juris Rn. 22 = NZBau 2005, 147).
  • BGH, 13.07.2006 - VII ZR 68/05

    Nachprüfung der Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages

    Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02, BauR 2005, 385, 386 = NZBau 2005, 147 = ZfBR 2005, 252).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2013 - 5 U 58/13

    Ansprüche bei vorzeitiger Kündigung eines Internet-System-Vertrages

    Eine solche Abrechnung ist jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden ist (vgl. BGH BauR 2005, 385; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rdn. 1558).

    Eine solche Abrechnung ist jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden ist (vgl. BGH BauR 2005, 385; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rdn. 1558).

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2013 - 5 U 135/12

    Anforderungen an die Darlegung ersparter Aufwendungen durch den Auftraggeber bei

    Eine solche Abrechnung ist jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden ist (vgl. BGH BauR 2005, 385; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1558).
  • OLG Naumburg, 24.04.2014 - 2 U 28/13

    Internet-Systemvertrag: Rechtspflicht des Anbieters zur Aufklärung über die

    cc) Zutreffend hat das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung (dort Seite 7) ausgeführt, dass es, da insoweit - im Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2011 (a. a. O.) entschiedenen Sachverhalt, in dem die Erstellung der Website bereits erfolgt war - nur ein kleiner Teil der vereinbarten Leistungen betroffen ist, zulässig ist, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Abrechnung die tatsächlich erbrachten Leistungen (Fahrt ihres Außendienstmitarbeiters zur Beklagten; ein Termin mit dem Webdesigner hat nicht stattgefunden) so abgerechnet hat, als hätte sie bis zur Kündigung des Vertrags keine Leistung gegenüber der Beklagten erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2004, VII ZR 394/02, NJW-RR 2005, 325).
  • OLG Celle, 06.10.2021 - 14 U 153/20

    Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen

    Dann kann er abrechnen, als hätte er bis zur Kündigung insgesamt keine Leistungen erbracht (BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 394/02 - juris Rn 18).
  • OLG Celle, 10.09.2008 - 14 U 79/08

    Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags durch den Auftragnehmer;

    So hat der VII. Zivilsenat in einem besonderen Fall eine Abrechnung gebilligt, in der weder die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten abgegrenzt noch die Preisansätze für die Teilleistungen dargelegt worden sind (BGH, Urt. v. 25. November 2004 - VII ZR 394/02, BauR 2005, 385, juris-Rdnrn. 16 f.).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2007 - 4 U 363/05

    Schätzung des auf erbrachte Teilleistungen entfallenden Werklohns durch das

    Für die erbrachten Leistungen ist sodann ein entsprechender anteiliger Werklohn einzusetzen, dessen Höhe nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalpreis geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen ist (BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 394/02, NJW-RR 2005, 325; 04.07.2002, VII ZR 103/01, NJW-RR 2002, 1596; Urt. v. 26.10.2000 - IVV 99/99 [richtig: VII ZR 99/99 - d. Red.] , NJW 2001, 521; Urt. v. 4.5.2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1186 f.).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2012 - 5 U 36/12

    Ansprüche gegen den Inhaber einer Tanzschule aus einem Internet-System-Vertrag

  • KG, 13.06.2019 - 27 U 31/19

    Werklohnanspruch bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2012 - 5 U 43/12

    Abrechnung eines Internet-System-Vertrags nach Kündigung unmittelbar nach

  • OLG Frankfurt, 26.11.2018 - 29 U 91/17

    Bauvertrag: Abrechnung der Werklohnforderung bei gekündigtem Pauschalpreisvertrag

  • OLG Celle, 07.03.2013 - 16 U 147/12

    Kündigung; Pauschalbauvertrag; wichtiger Grund

  • OLG Brandenburg, 09.01.2007 - 11 U 114/06

    Werkvertrag: Anspruch auf Werklohn nach Kündigung des Werkvertrags

  • LG Düsseldorf, 16.08.2013 - 6 O 348/11

    Vergütung aus einem als Werkvertrag einzuordnenden Internet-System-Vertrag

  • LG Düsseldorf, 26.10.2012 - 13 O 410/11

    Vergütung bei Kündigung eines Vertrags über die Erstellung einer Webseite nebst

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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2004 - VII ZR 199/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1788
BGH, 09.12.2004 - VII ZR 199/03 (https://dejure.org/2004,1788)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2004 - VII ZR 199/03 (https://dejure.org/2004,1788)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - VII ZR 199/03 (https://dejure.org/2004,1788)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    BGH erneut: Auch nach Abnahme ist § 648a BGB anwendbar! (IBR 2005, 85)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 389
  • MDR 2005, 501
  • NZBau 2005, 146
  • DB 2005, 1001 (Ls.)
  • BauR 2005, 438 (Ls.)
  • BauR 2005, 555
  • ZfBR 2005, 257
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.01.2004 - VII ZR 183/02

    Bauhhandwerkersicherung nach der Abnahme und nach der Kündigung

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - VII ZR 199/03
    Richtig ist ferner, daß die Beseitigung von Mängeln verweigert werden darf, wenn ein berechtigtes Sicherungsverlangen unbeachtet bleibt (dazu im einzelnen BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).

    Im Ergebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung herbeizuführen (im einzelnen BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 8 U 55/17

    VOB-Vertrag: Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen Sachmängeln bei

    Die vom Landgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2004 - VII ZR 199/03 -) bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes am 01.01.2009, während auf den Streitfall das bis zum 31.12.2017 geltende Werkvertragsrecht anzuwenden ist.
  • BGH, 16.04.2009 - VII ZR 9/08

    Berechtigung eines Unternehmers zur Mängelbeseitigung im Falle der Nichtleistung

    Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei, § 643 Satz 2 BGB ( BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342; Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 199/03, BauR 2005, 555 = NZBau 2005, 146 = ZfBR 2005, 257).
  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 179/04

    Wegfall des Werklohnanspruchs wegen Unbrauchbarkeit des Werks für den

    Eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB kann selbst nach einer Abnahme - diese ist, wie im Folgenden ausgeführt wird, tatsächlich nicht erfolgt - verlangt werden, wenn der Auftraggeber noch Erfüllung des Vertrages in Form der Mängelbeseitigung verlangt (vgl. nur: BGH NZBau 2005, 146 f.).

    Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB vorliegen, hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit er den Leistungsanspruch erfüllt, d.h. die geschuldete Leistung nicht nur vollständig, sondern auch mangelfrei erbracht hat (vgl. auch dazu nur: BGH NZBau 2005, 146, 147).

    Aufgrund der danach anzunehmenden Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin ist der ihr gemäß §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB zustehende Vergütungsanspruch um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen (BGH NZBau 2005, 146, 147).

    Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. auch dazu nur: BGH NZBau 2005, 146, 147).

  • OLG Köln, 03.08.2011 - 11 U 99/10

    Anforderungen an den Eintritt der Fälligkeit einer Werklohnforderung bei

    Für die Annahme eines Werkmangels reicht es schon aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht (Senat NJW-RR 2005, 389; Werner/Pastor Rdn. 1974).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 8 U 42/12

    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei berechtigtem Sicherungsverlangen des

    d) Der Streitfall unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von den Sachverhalten der Urteile des BGH in BGHZ 149, 289 ; BGHZ 157, 335, 343; BGH BauR 2005, 555, 556.
  • LG München I, 27.11.2019 - 18 O 18415/16

    Restwerklohn für Landschaftsbauarbeiten

    Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2004 (Az VII ZR 199/03), vom 12.10.2006 (Az. VII ZR 307/04) und vom 16.04.2009 (Az. VII ZR 9/08) hat der Unternehmer auch nach Abnahme das Recht, eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages - Mangelbeseitigung - fordert.

    Noch nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2004 (Az. VII ZR 199/03 und vom 12.10.2006 (Az. VII ZR 307/04) wäre, sofern eine Mangelbeseitigung möglich ist, die Vergütung um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um die Mängel beseitigen zu lassen, anderenfalls um den Minderwert.

  • OLG Frankfurt, 23.11.2007 - 10 U 34/07

    VOB-Vertrag: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen unter Berücksichtigung der

    Nach §§ 648a, 643 BGB gilt das Vertragsverhältnis als aufgelöst, wenn der Auftragnehmer erfolglos die Stellung einer Sicherheit für seinen Restwerklohn verlangt hat und auch eine Nachfristsetzung erfolglos geblieben ist (BGH IBR 07, 26; NJW-RR 05, 389; BauR 04, 826).
  • LG Köln, 19.03.2015 - 83 O 180/08

    Keine Vertragsstrafe bei erheblichen Bauablaufstörungen!

    Die Beklagte hat hingegen nicht substantiiert dargetan, dass die Klägerin selbst nicht leistungsbereit gewesen sei, wobei fraglich ist, ob dieses ist überhaupt Anspruchsvoraussetzung ist, denn vielmehr kommt es darauf an, ob der Besteller nach Erfüllung des Vertrages Mangelbeseitigung verlangt ( vgl. BGH BauR 2005, 555).
  • OLG Köln, 24.05.2005 - 24 U 44/05

    Selbstvornahme trotz berechtigter Leistungsverweigerung durch AN?

    In weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB steht ihm dann nicht die volle vertraglich vereinbarte Vergütung zu, sondern der um den infolge Mängel entstandenen Minderwert gekürzte Werklohn (BGH NJW 2004, 1525; NJW-RR 2004, 740; BauR 2004, 830, 1453; BauR 2005, 749; NJW-RR 2005, 389, 457).
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